Rechtliche Grundlagen
Tierschutz-Hundeverordnung
Anforderungen an das Halten, Züchten, Betreuen und Versorgen von Hunden.
Hundeverordnungen
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
- Ausfertigungsdatum
- 02.05.2001
- Stand
- Geändert durch Art. 3 V vom 12.12.2013, BGBl. I S. 4145
Vollzitat
„Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist“
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Vollständige Fassung auf gesetze-im-internet.deEingangsformelRechtliche Grundlage und Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Inhaltsverzeichnis
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Inhalt der Verordnung
§ 1AnwendungsbereichZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
- während des Transportes,
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
- bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2Allgemeine Anforderungen an das HaltenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.
Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist.
Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3Anforderungen bei gewerbsmäßigem ZüchtenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
§ 4Anforderungen an das Halten im FreienZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte sowie außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Sie muss so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann.
Die Schutzhütte muss so bemessen sein, dass der Hund:
- sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann,
- den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5Anforderungen an das Halten in RäumenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist.
Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen.
Dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten.
In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Absatz 2 entspricht.
Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn:
- diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz ausgestattet sind, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
- außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6Anforderungen an die ZwingerhaltungZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht.
In einem Zwinger muss dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die Länge jeder Seite muss mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen. Keine Seite darf kürzer als zwei Meter sein.
| Widerristhöhe | Bodenfläche mindestens |
|---|---|
| bis 50 cm | 6 m² |
| über 50 bis 65 cm | 8 m² |
| über 65 cm | 10 m² |
Für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen muss zusätzlich die Hälfte der für einen Hund vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen.
Die Höhe der Einfriedung muss so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, muss die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann.
Der Boden muss trittsicher sein, darf keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen und muss leicht sauber und trocken zu halten sein.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können.
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen vorhanden sein, die elektrische Impulse aussenden.
Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7Anforderungen an die AnbindehaltungZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Anbindung muss:
- an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
- so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
- so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können.
Der Boden muss trittsicher sein, darf keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen und muss leicht sauber und trocken zu halten sein.
Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.
Es darf nur eine gegen ein Aufdrehen gesicherte Anbindung verwendet werden. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht sein und darf den Hund nicht verletzen können.
Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der übrigen Anforderungen an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
Die Anbindung ist verboten bei:
- einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
- einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
- einer säugenden Hündin,
- einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8Fütterung und PflegeZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
Der Hund ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Die Betreuungsperson hat außerdem:
- den Hund unter Berücksichtigung des rasseentsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen,
- die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen,
- Mängel an der Unterbringung oder Anbindevorrichtung unverzüglich abzustellen,
- für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt,
- den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten,
- Kot täglich zu entfernen.
§ 9Ausnahmen für das vorübergehende HaltenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen.
§ 10AusstellungsverbotZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten.
Das Ausstellungsverbot gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11WeggefallenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Diese Vorschrift ist weggefallen.
§ 12OrdnungswidrigkeitenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
- entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder 3, § 6 Absatz 1 oder 6 oder § 7 Absatz 1 oder 7 einen Hund hält,
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13WeggefallenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Diese Vorschrift ist weggefallen.
§ 14Inkrafttreten und AußerkrafttretenZum Anzeigen des Paragraphen klicken
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
